Einführung in die Taxipraxis
Für Taxifahrerinnen und Taxifahrer gibt es eine Menge Vorschriften und Gesetze, die es zu kennen und beachten gilt. Den Fahrgästen ist es egal, ob Sie dem Beruf »Taxifahrer« als Aushilfe oder hauptberuflich nachgehen. Sie erwarten einen Menschen, der sich mit allen Dingen, die die Dienstleistung »Taxifahren« betreffen, hundertprozentig auskennt.
Für Taxiunternehmer und Taxifahrer sind neben den allgemeinen Gesetzen besonders das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) von Bedeutung.
Die wichtigsten gesetzlichen Pflichten lauten:
- Beförderungspflicht für Personen (§ 22 PBefG; §13 BOKraft)
- Taxametereinschaltpflicht (§37 BOKraft)
- Fahren der kürzeste Wegstrecke (§38 BOKraft)
- Tarifpflicht (§ 37 BOKraft)
- Besondere Verantwortung gegenüber Fahrgästen, Unternehmen und Material (§7 + §8 BOKraft)
§ 13 BOKraft - Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluss von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt.
§ 15 BOKraft - Beförderung von Sachen
(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
§ 14 BOKraft - Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals sind zu befolgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
...
7. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
8. Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
9. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
10. während der Fahrt auf- und abzuspringen,
11. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
...
13. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§ 37 BOKraft - Beförderungsentgelte
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 38 BOKraft - Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
Haustiere
Im Taxiverkehr erstreckt sich der Beförderungsvertrag mit Personen auch auf Gepäck und Tiere. (OLG Düsseldorf vom 15.11.85 und andere) Ist bei einem Fahrauftrag vorher bekannt, dass der Kunde ein Tier mitnehmen möchte, kann die Zentrale den Auftrag auf freiwilliger Basis vermitteln. Stellt sich erst beim Kunden heraus, dass ein Tier mitfährt, besteht natürlich Beförderungspflicht. Tiere, die nicht in Behältnissen transportiert werden, dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Der Fahrgast hat die Tiere so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes durch sie nicht beeinträchtigt werden können. (§ 15 Abs. 1 BOKraft) Nach OLG Hamm (Az 3 Ss OWi 61/92) sind umso geringere Anforderungen an die Überwindung der Bedenken des Taxifahrers zu stellen, je höher der Gefährlichkeitsgrad des mitgeführten Tieres einzuschätzen ist. Der Taxifahrer hat hierüber im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
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